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SVVollzG NRW

§ 53 Vollzugsöffnende Maßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/53#abs-1 (1) Vollzugsöffnende Maßnahmen sind insbesondere

1. das Verlassen der Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit unter der ständigen und unmittelbaren Aufsicht von Bediensteten (Ausführung),

2. das Verlassen der Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person (Begleitausgang) oder ohne Begleitung (Ausgang),

3. das Verlassen der Einrichtung für mehr als einen Tag (Langzeitausgang) bis zu zwei Wochen und

4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/53#abs-2 (2) Vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 werden zur Erreichung der Vollzugsziele und mit Zustimmung der Untergebrachten gewährt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/53#abs-3 (3) Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht gewährt, ist den Untergebrachten innerhalb des Vollstreckungsjahres mindestens vierteljährlich eine Ausführung nach Absatz 1 Nummer 1 zu gewähren. Sie dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen und dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz Sicherungsvorkehrungen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. Die Ausführungen unterbleiben auch dann, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/53#abs-4 (4) Bei Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit kann den Untergebrachten, um Entweichungen entgegenzuwirken, nach Maßgabe des § 27 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen aufgegeben werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/53#abs-5 (5) Kommen vollzugsöffnende Maßnahmen nicht in Betracht, sind die tragenden Gründe zu dokumentieren und den Untergebrachten die noch zu erfüllenden Voraussetzungen in verständlicher Form zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/53#abs-6 (6) Bei der Ausgestaltung vollzugsöffnender Maßnahmen ist den berechtigten Schutzinteressen der Opfer und gefährdeter Dritter Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/53#abs-7 (7) Vollzugsöffnende Maßnahmen werden nur zum Aufenthalt im Inland gewährt.

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